Satzung

Satzung des Imkervereins Kreuzberg e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 3. März 2014, geändert auf den Mitgliederversammlungen am 19. März 2018 und am 16. März 2026.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Imkerverein Kreuzberg e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck und Selbstverständnis

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Berlin.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung und praktische Umsetzung artgerechter und zeitgemäßer Formen der Bienenhaltung und Bienenzucht durch fachliche Wissensvermittlung, Vernetzung und Erfahrungsaustausch auf Mitgliedertreffen, Fortbildungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen.
    2. Praktische und theoretische Mithilfe bei der Bienenhaltung, insbesondere in Bildungseinrichtungen.
    3. Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Maßnahmen zu deren Prävention.
    4. Mitwirkung im Naturschutz und Verbesserung der Bienenweide mit dem Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten und insbesondere die Lebensbedingungen für Honigbienen, Wildbienen und andere Bestäuber zu verbessern.
    5. Verbreitung des Imkereiwesens in der Öffentlichkeit und Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz von Honigbienen, Wildbienen und anderen Bestäubern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
  7. Kollektive Werte des Vereins sind Vielfalt, Offenheit und gegenseitiger Respekt.
  8. Der Verein fördert den wertschätzenden Erfahrungsaustausch über unterschiedliche Ausprägungen der artgerechten Bienenhaltung.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Minderjährige Mitglieder bedürfen zum Beitritt der Erlaubnis ihrer Eltern. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben sie aktives Wahlrecht.
  3. Mitglieder sind dazu berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  5. Die Zugehörigkeit zum Verein verpflichtet jedes Mitglied, die in §2 genannten Ziele zu unterstützen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. freiwilligen Austritt
    2. Ausschluss
    3. Streichung von der Mitgliederliste
    4. Tod des Mitglieds
    5. Auflösung des Vereins
  2. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und ist dem Vorstand spätestens zum 1.12. des laufenden Jahres per E-Mail oder schriftlich mitzuteilen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
  4. Für den Ausschluss muss die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gestimmt haben. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit der Anhörung in der Mitgliederversammlung zu gewähren. Dem ausgeschlossenen Mitglied sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung mehr als 1 Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung bleibt davon unberührt.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Deckung der Ausgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Stundung oder Erlass von Beiträgen ist beim Vorstand zu beantragen.

§ 7 Organe

  1. Organe des Imkervereins Kreuzberg e. V. sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Organe geregelt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Abhaltung per E-Mail oder schriftlich bekannt zu geben.
    Zur Wahrung der Frist reicht die Versendung der Einladung an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder die Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Anschrift.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung per E-Mail oder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht.
  5. Anträge, die nicht termingerecht vorliegen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind per E-Mail oder schriftlich einzureichen.
  6. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Fall der Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Erhält bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden keine Person mehr als 1/2 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, welche die meisten Stimmen erhalten hatten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Bei Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, ansonsten ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  8. Wahlen müssen auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim mittels Stimmzettel erfolgen.
    Blockwahl ist zulässig.
    Bei Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten können Abstimmungen (keine Wahlen) offen durchgeführt werden.
  9. Die ordentlichen Mitgliederversammlung hat nachstehende Aufgaben:
    1. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    2. Wahl der Kassenprüfenden
    3. Festsetzung der Mitglieds- und Sonderbeiträge
    4. Genehmigung des Kassenberichtes und des Geschäftsberichtes
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Anträge auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben.
  11. Es steht dem geschäftsführenden Vorstand frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder eine solche per E-Mail oder schriftlich beim Vorstand beantragt. In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages mit Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder schriftlich einzuberufen. Sie hat nach Bekanntgabe innerhalb von frühestens zwei und spätestens vier Wochen stattzufinden.
  12. Von der Mitgliederversammlung können bis zu 2 Kassenprüfende gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes können sich nicht zur Wahl stellen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu geben.

§ 9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
    2. der Kassiererin oder dem Kassierer
    3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  2. Die beiden Vorsitzenden bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand sind folgende Aufgaben zugewiesen:
    1. Verwaltung des Vereins und seines Vermögens im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Erstellung des Geschäftsjahresberichtes zur Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung und Organisation der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vereins
    4. Benennung von Delegierten und Obleuten
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  5. Die weitere Regelung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung erfolgen.
  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen durchzuführen.
  7. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen in einen erweiterten Vorstand wählen. Dieser ist ohne Vertretungsmacht nach § 26 BGB. Die Wahl erfolgt für den Zeitraum von zwei Jahren.
  8. Der Vorstand fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

§ 10 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sowie bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an eine andere steuerlich als gemeinnützig anerkannte Organisation zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Berlin.
    Ein Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins über die abschließende Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Für die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder per E-Mail oder schriftlich einzuladen sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.